Mietvertrag


zwischen
(Vorname, Name, PLZ, Ort, Straße, Hausnummer, ggfs. Vertreter)






als Vermieter

und
Anrede, Titel
Name, Vorname
Strasse Nr.
Plz Wohnort
Geb-Dat., Nationalität
Beruf
Pers.-Ausweis-Nr.

als Mietpartei

schließen folgenden Mietvertrag:

§ 1 Mieträume

Vermietet wird die Wohnung im Haus ,
Lage:
Zimmer, Küche, Flur, Bad, WC, Keller, Bodenraum,

sowie
zur Benutzung als Wohnung.
Die Wohnfläche ist mit ca. m² vereinbart.

Zusätzlich wird  mit ca.
mitvermietet.

2. Es dürfen mitbenutzt werden (z.B. Trockenboden, Fahrzeugeinstellplatz):


3. Der Mietpartei werden für die Dauer der Mietzeit  spätestens bei Einzug folgende Schlüssel ausgehändigt:

Haustür-,  Wohnungstür-, Zimmer-, Boden-, Keller-,
Garagen-, Briefkastenschlüssel, sowie .

Die Beschaffung weiterer Schlüssel bedarf der Zustimmung des Vermieters. Bei Verlust von Schlüsseln ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten der Mietpartei Ersatzschlüssel oder -  sofern dies konkret im Interesse der Sicherheit des Hauses bzw. des Nachmieters erforderlich ist - neue Schlösser mit der erforderlichen Schlüsselanzahl einzubauen.
Nach Mietzeitende oder bei Ablauf einer Räumungsfrist hat die Mietpartei alle ihr ausgehändigten Schlüssel, aber auch selbstbeschaffte, an den Vermieter herauszugeben.

§ 2 Mehrere Personen als Mietpartei oder Mieter

1. Alle als Mieter benannten Personen, auch Ehegatten, haften als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag, ebenso für Schadensersatz oder sonstige Ansprüche des Vermieters.
2. Die Mieter ermächtigen sich vorbehaltlich des schriftlichen Widerrufs gegenseitig zur Entgegennahme von Willenserklärungen mit Wirkung für alle durch jeden von ihnen allein.

§ 3 Mietzeit

1. Das Mietverhältnis beginnt am .
2. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit.

3. Das Mietverhältnis endet am .
Es verlängert sich mangels Kündigung um
auf unbestimmte Zeit (wenn nichts angekreuzt ist, endet das Mietverhältnis mit Ende der vereinbarten Mietzeit automatisch, wenn nicht die Mietpartei nach Maßgabe von § 564 c BGB schriftlich die Fortsetzung des Vertrags verlangt).

4. Das Mietverhältnis endet am , läuft also nicht länger als fünf Jahre.

Dem Mieter wird hiermit bei Vertragsschluß schriftlich mitgeteilt, daß das Mietverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus nicht fortgesetzt werden kann, weil der Vermieter

die Wohnung für sich,  die zum Hausstand gehörenden Personen oder für Familienangehörige nutzen will, nämlich für

in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instandsetzen will, daß Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, nämlich:

Der Vermieter wird der Mietpartei drei Monate vor Ablauf der Mietzeit schriftlich mitteilen, ob die oben genannte Verwendungsabsicht noch besteht.

5. Die Wohnung ist nur zum vorübergehenden Gebrauch durch die Mietpartei gemietet. Sie kann jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats zum Schluß Monats schriftlich gekündigt werden.

6. Wird nach dem Ablauf der Mietzeit der Gebrauch der Sache von der Mietpartei fortgesetzt, so gilt das Mietverhältnis unter Ausschluß von § 568 BGB nicht als verlängert. Die Mietparteien müssen einen dann etwaig anders lautenden Willen ausdrücklich neu schriftlich festhalten.

§ 4 Kündigung

1. Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum auf unbestimmte Zeit kann die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats ausgesprochen werden.
Die Mindestkündigungsfrist beträgt drei Monate.

Die Kündigung durch den Vermieter bedarf eines im Kündigungsschreiben zu bezeichnenden berechtigten Interesses.

Die gesetzlichen Mindest-Kündigungsfristen sind einzuhalten.
2. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Empfang der Kündigung an. Die Kündigung muß schriftlich erfolgen.
3. Bei Zahlungsverzug der Mietpartei besteht ein innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen für Wohnraum festgelegtes außerordentliches Kündigungsrecht des Vermieters.

§ 5 Miete und Nebenkosten

Zahlungsweise in
 
1. Die Miete beträgt monatlich
davon: für die Wohnräume
für den Stellplatz/Carport/Garage

2. Neben der Miete zahlt die Mietpartei  für nachstehende Nebenkosten gemäß zu § 27 II. Berechnungsverordnung, Absatz 1, Anlage 3 auch, wenn eine besondere Kennzeichnung der Umlage nicht erfolgt. Bei mietpreisgebundenen Wohnungen kann  der Vermieter auf die auf den Mietgegenstand entfallenden Nebenkosten ein Umlageausfallwagnis von 2% jährlich erheben.

Die Betriebskosten sind zu entrichten als
Vorauszahlung.

Festbetrag z.Zt. des Vertragsabschlusses. Eine Abrechnung braucht nicht zu erfolgen.

 
1. Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks, insbes. Grundsteuer
2. Kosten der Wasserversorgung
3. Kosten der Entwässerung
4. Heizungskosten, Wartung der Heizungsanlage
5. Warmwasserkosten, Wartung des Warmwasserbereiters 
6. Betriebskosten der Aufzuganlagen
7. Kosten der Straßenreinigung
8. Kosten der Müllabfuhr
9. Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
10. Kosten der Gartenpflege
11. Allgemeine Stromkosten / Kosten der Beleuchtung
12. Kosten der Schornsteinreinigung und Abgasmessung
13. Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
14. Hauswartskosten
15. Kosten der Gemeinschaftsantenne / des Kabelanschlusses
16. Kosten des Betriebs der Gemeinschaftswaschmaschine
17. Kosten der Fußwegreinigung
18. Sonstige Betriebskosten
Summe d. monatl.
Monatliche Gesamtzahlungen

3. Die Zahlung des Gesamtbetrages erfolgt an
Kontoinhaber: , Konto-Nr.:
bei der Bankbezeichnung: , BLZ: 
Verwendungszweck:

Die Mietpartei ermächtigt den Vermieter, die Miete samt Nebenkosten  monatlich im voraus am 3. Werktag per Lastschriftverfahren einzuziehen.

Die Miete samt Nebenkosten ist monatlich im voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats, porto- und spesenfrei an den Vermieter oder an die davon zur Entgegennahme ermächtigte Person oder Stelle zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf die Ankunft des Geldes beim Vermieter an.
Die Zahlung hat per Dauerauftrag zu erfolgen.

Bei Unterdeckung des Mieterkontos oder bei Zahlungsverzug der Mietpartei ist der Vermieter berechtigt, der Mietpartei die dadurch entstandenen Kosten und Verzugszinsen zu berechnen.

§ 6 Mietsicherheit

Die von der Mietpartei zu leistende Mietkaution beträgt (bis zu 3 Monatsmieten; Nebenkostenvorauszahlungen bleiben dabei unberücksichtigt, sofern nicht in § 5 Ziffer 2 ein Nebenkosten-Festbetrag vereinbart ist).
Der Vermieter legt sie von seinem eigenen Vermögen getrennt bei einer öffentlichen Sparkasse oder bei einer Bank zu dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz an. Die Zinsen stehen der Mietpartei zu und erhöhen die Mietsicherheit. Die Kosten der Verwahrung trägt die Mietpartei.

§ 7 Änderung des Mietzinses und der Nebenkosten

1. Auch bei Mietverträgen auf bestimmte Zeit ist die Miete nicht unveränderlich. Der Vermieter kann die Miete bzw. die Nebenkosten erhöhen.
2. Für den nachfolgend bezeichneten Zeitraum wird folgende Staffelmiete vereinbart. Die unter § 5 Ziffer 1 vereinbarte Miete gilt aber mindestens für die ersten zwölf Monate seit Vertragsbeginn und erhöht oder verringert sich

 
Nr
am
von Betrag alt
um Erhöhung
auf Betrag neu
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.

Eine Mieterhöhung nach §§ 2, 3 und 5 MHG ist für die Dauer der Staffelmietvereinbarung nicht möglich. Nebenkosten sind von dieser Bestimmung ausgenommen.

3. Die Höhe des Mietzinses ist an den Preisindex für Lebenshaltung (West) eines 4-Personen Haushalts von Arbeitnehmern und Angestellten mit mittlerem Einkommen auf Basis des Jahres gekoppelt. (Preisindex für Monat / ist ) . Ein Mieterhöhungs-/verminderungsverlangen setzt eine Mindest-Index-Erhöhung / Verringerung um % voraus. Die Miete (ohne Nebenkosten) erhöht / verringert sich ab dem Folgemonat um den Index-Erhöhungs- / Verringerungswert.

4. Sind für die Nebenkosten Vorauszahlungen vereinbart, so ist darüber einmal jährlich abzurechnen. Der Vermieter kann den Verteilerschlüssel nach billigem Ermessen ändern, wenn ansonsten eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Grundstücks fraglich ist.

Nach Vertragsabschluß eintretende Erhöhungen oder Neuentstehung der unter § 5 Ziff. 2 aufgeführten Nebenkosten berechtigen den Vermieter dazu, diese nach Maßgabe der Gesetze anteilig auf die Mietparteien umzulegen. Das gilt auch für Nebenkosten, die der Vermieter für zurückliegende und bereits abgerechnete Zeiträume in Rechnung gestellt werden; diese können gegenüber der Mietpartei nachträglich geltend gemacht werden, auch dann, wenn das Mietverhältnis bereits beendet ist.

§ 8 Benutzung der Wohnung und Untervermietung

1. Die Nutzung der Mieträume zu anderen als Wohnzwecken bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters, auch bei jeder Untervermietung oder sonstigen dauerhaften Gebrauchsüberlassung der Wohnung oder nur einzelner Zimmer an andere. Jeder Ein- oder Auszug dritter Wohnungsnutzer ist dem Vermieter unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Liegt in diesen Personen ein wichtiger Grund zu deren Ablehnung vor, droht eine Überbelegung der Wohnung oder stellt die Gebrauchsüberlassung eine anderweitige Unzumutbarkeit für den Vermieter dar, so ist der Vermieter berechtigt, die Zustimmung zu verweigern.
Wenn die Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung dem Vermieter ohne angemessene Erhöhung der Miete nicht zumutbar ist, so darf die Erlaubnis von einer solchen Erhöhung abhängig gemacht werden.

Bei Untervermietung oder sonstiger Gebrauchsüberlassung der Wohnung haftet die Mietpartei für alle Handlungen oder Unterlassungen der durch die Gebrauchsüberlassung begünstigten Personen.

§ 9 Tierhaltung

Jede Tierhaltung, die von Kleinsttieren in geringer Zahl ausgenommen, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Das gilt nicht für das zeitweilige Verwahren von Tieren bis zu Tagen. Gehen nachträglich Störungen oder Belästigungen von einem Tier aus, kann die einmal dafür erteilte Erlaubnis widerrufen werden. Nach der Abschaffung oder dem Tod des Tieres ist die Erlaubnis nicht auf andere Tiere übertragbar.

§ 10 Schönheitsreparaturen

1.Die Schönheitsreparaturen werden von
dem Vermieter (Ziff. 2 u. 3 gelten daher nicht)

der Mietpartei

übernommen.

Hat die Mietpartei die Schönheitsreparaturen übernommen, sind diese von ihr auf eigene Kosten fachgerecht durchzuführen, insbesondere das Tapezieren und  Streichen der Wände und Decken, das Lackieren der Heizkörper, der Versorgungsleitungen, der Fenster (von innen), der Türflächen, der Fußleisten und sämtlicher anderer Holzteile der Wohnung einschließlich der Einbaumöbel (außer Kunststoffmöbeln). Die Mietpartei ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen, insbesondere Klarlack farbig zu überstreichen.

2. Während der Mietzeit hat die Mietpartei die Schönheitsreparaturen nach Maßgabe folgenden Regelfristenplanes ohne gesonderte Aufforderung durch den Vermieter fachgerecht durchzuführen.

alle 3 Jahre: in Küchen, Bädern und Duschen,

alle 5 Jahre: in Wohn- und Schlafräumen, Fluren und Dielen

alle 6 Jahre: in allen Nebenräumen.

Fenster, Türen, Heizkörper, Versorgungsleitungen, Fußleisten, sämtliche anderen Holzteile der Wohnung sowie die Einbaumöbel sind regelmäßig nach 6 Jahren anzustreichen.

Bei Mietzeitende sind die Schönheitsreparaturen durchzuführen, die nach den Regelfristen fällig sind.

3. Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder alle Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat die Mietpartei die zu erwartenden Kosten zeitanteilig aufgrund des Kostenvoranschlags eines von dem Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen:

Liegen die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit in Küchen, Bädern und Duschen länger als ein Jahr zurück, so zahlt die Mietpartei 33% der Kosten, länger als zwei Jahre 66%. Liegen die Schönheitsreparaturen für Wohn- und Schlafräume, Flure und Dielen länger als ein Jahr zurück, so zahlt die Mietpartei 20% der Kosten, länger als zwei Jahre 40%, länger als drei Jahre 60%, länger als vier Jahre 80 %. Liegen die Schönheitsreparaturen für sonstige Nebenräume, für Fenster, Türen, Heizkörper, Versorgungsleitungen, Fußleisten und Einbaumöbel länger als ein Jahr zurück, so zahlt die Mietpartei 16,66 %, länger als zwei Jahre 33,33 %, länger als drei Jahre 50 %, länger als vier Jahre 66,66%, länger als fünf Jahre 83,33 % der Kosten.

Der Mietpartei steht es zur Meidung ihrer Zahlungspflicht frei, den Kostenvoranschlag eines anderen Malerfachbetriebes beizubringen oder die Schönheitsreparaturen  fachgerecht in eigener Ausführung zu leisten.

§ 11 Beendigung des Mietverhältnisses

1. Bei Beendigung der Mietzeit oder vorzeitigem Auszug der Mietpartei hat diese die Mieträume vertragsgemäß im sauberem Zustand und vollständig geräumt mit allen Schlüsseln zurückzugeben. Andernfalls  kann der Vermieter nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist die Mieträume auf Kosten der Mietpartei öffnen und reinigen und zurückgelassene einzelne Gegenstände verwahren und Gerümpel vernichten und neue Schlösser anbringen lassen.
2. Die Mietpartei haftet ungeachtet des Räumungszeitpunkts  für alle vertraglichen Verpflichtungen bis zur Beendigung des Mietverhältnisses oder bis zum Ablauf einer gesetzten Räumungsfrist. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind dem Vermieter vorbehalten. Die vorzeitige Rückgabe der Mieträume  läßt den Bestand des Mietverhältnisses, insbesondere den Mietzinsanspruch des Vermieters, unberührt.

§ 12 Betreten der Mieträume durch den Vermieter

1. Der Vermieter und/oder davon Beauftragte dürfen nach rechtzeitiger Ankündigung die Mieträume zu den üblichen Tageszeiten besichtigen. Bei Gefahr im Verzuge können sie die Mieträume zu jeder Tages- und Nachtzeit betreten und bei Abwesenheit der Mietpartei mangels vorliegender Schlüssel auf Kosten der Mietpartei öffnen lassen.
2. Bei gekündigtem oder auslaufendem Mietverhältnis oder beabsichtigtem Verkauf des Grundstücks sind der Vermieter und/oder davon Beauftragte berechtigt, nach entsprechender Anmeldung die Mietsache auch mit Kauf- oder Mietinteressenten zu betreten. Bei Abwesenheit der Mietpartei muß diese für die Betretbarkeit sorgen, bei längerer Abwesenheit durch Hinterlegung von Schlüsseln an schnell erreichbarer Stelle und unter entsprechender Mitteilung an den Vermieter.

§ 13 Bagatellreparaturen

1. Bagatellreparaturen sind die Behebung von Schäden an den mitvermieteten Anlagen und Einrichtungen innerhalb der Mieträume, wie Fensterläden, Rolläden, Markisen, Jalousien, Fenster- und Türverschlüssen, Licht- und Klingelanlagen, Wasserhähnen, Heizkörperventilen, mitvermieteten Kühlschränken/ Waschmaschinen/ Herden, Spülkästen, Wasch- und Abflußbecken, Öfen, Thermen und ähnlichen Einrichtungen, die dem häufigen Zugriff der Mietpartei ausgesetzt sind.
2. Die Mietpartei hat die Kosten der Kleinreparaturen innerhalb der Wohnung bis zu einem Betrag in Höhe von z. Zt. 100,- DM/ 51,13 EUR zzgl. ges. MwSt. für den einzelnen Reparaturfall zu bezahlen. Wird innerhalb eines Kalenderjahres mehr als eine kleine Reparatur ausgeführt, ist die Pflicht zur Übernahme der Kosten auf höchstens 400,- DM / 204,52 EUR zzgl. ges. MwSt., jedoch nicht mehr als 8% der Nettojahresmiete begrenzt.

§14 Instandhaltung der Wohnung

1. Die Mietpartei hat die Mieträume den Erfordernissen entsprechend zu reinigen, zu lüften und zu beheizen sowie mitvermietete Gegenstände pfleglich zu behandeln.
2. Bereits erfolgte oder erkennbar sich ankündigende Schäden an den Mieträumen muß die Mietpartei zur Meidung ihrer Schadensersatzpflicht umgehend dem Vermieter anzeigen.

3. Die Mietpartei haftet für die Beseitigung von Schäden, wenn sie die Schäden durch Verletzung der ihr obliegenden Obhutspflicht oder sonstig verschuldet hat oder wenn das Verschulden bei einem Angehörigen, Untermieter, Besucher, Lieferanten, Handwerker oder ihres Hauspersonals liegt. Solche Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.

4. Jedweder Ungezieferbefall der Wohnung ist dem Vermieter umgehend anzuzeigen. Hat die Mietpartei Ungezieferbefall der Wohnung zu vertreten, hat sie diesen auf eigene Kosten sofort zu beseitigen.

§ 15 Bauliche Änderungen der Mietsache durch die Mietpartei

1. Um- und Einbauten, insbesondere Änderungen der Installationen, Anbringen von Schildern, Aufschriften, anderer Reklamevorrichtungen, Außenjalousien, Blumenbrettern, Markisen sowie das Aufstellen von Schaukästen und Warenautomaten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters und der mieterseitigen Beibringung behördlicher/bauaufsichtsamtlicher Genehmigungen. Die Erlaubnis zum Anbringen gewerbetypischer Installationen kann der Vermieter von der Zahlung eines angemessenen monatlichen Entgelts abhängig machen. Mit der Änderung verbundene Kosten, Gebühren und Abgaben trägt die Mietpartei.
2. Bei nachträglichen Unzuträglichkeiten  für das Gebäude, die Bewohner oder die Anlieger kann die Erlaubnis widerrufen werden.

3. Die Mietpartei ist spätestens bei Mietzeitende verpflichtet, den ursprünglichen Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen. Vereinbarungen über die Übernahme einzelner Einrichtungen durch den Vermieter können neben diesem Vertrag getroffen werden.

§ 16 Instandsetzung, bauliche Veränderung und Modernisierung durch den Vermieter

1. Die Mietpartei hat Maßnahmen zur Erhaltung des Hauses oder der Mieträume oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Schadensbeseitigung hinzunehmen.
2. Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Mieträume oder des Gebäudes oder zur Einsparung von Heizenergie oder Wasser hat die Mietpartei nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften hinzunehmen. Der Vermieter hat die Mietpartei mindestens zwei Monate vor Arbeitsbeginn über Art, Umfang, Beginn, voraussichtliche Dauer der Arbeiten und die etwaig zu erwartende Mieterhöhung zu informieren.

3. Die Mietpartei hat die in Betracht kommenden Räume zugänglich zu halten. Sie darf die Ausführungen der Arbeiten nicht behindern. Ihr gehörende Sachen hat die Mietpartei zur Ermöglichung der Arbeiten auf eigene Kosten zu entfernen.

§ 17 Elektrizität, Gas, Wasser

1. Leitungsnetze für Elektrizität, Gas und Wasser dürfen von der Mietpartei nur soweit genutzt werden, wie keine Überlastung eintritt. Wasser darf nur für den persönlichen Bedarf entnommen werden.
2. Die Mietpartei hat die in ihrem Verfügungsbereich liegenden wasserführenden Leitungen vor dem Einfrieren zu schützen und haftet für Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen. Der Vermieter ist berechtigt, bei starkem Frost die Hauswasserleitungen zumindest von 21.00 Uhr bis 07.00 Uhr abzustellen. Die Mietpartei ist zuvor darüber zu benachrichtigen.

3. Das Aufstellen von Elektrogeräten mit hohem Anschlußwert ist dem Vermieter vorher zur Kenntnis zu bringen. Je nach dem technischen Zustand des Hauses kann die Geräteaufstellung vom Vermieter untersagt oder mit Auflagen verbunden werden.

4. Bei Störungen oder Beschädigungen an den Versorgungsleitungen hat die Mietpartei deren sofortige Abschaltung und eine umgehende Benachrichtigung des Vermieters oder dessen Beauftragten herbeizuführen.

§ 18 Außenantennen, Kabelanschluß, Gemeinschaftsantennen

1. Die Installation von Außenantennen einschließlich Parabolantennen bedarf der vorherigen vermieterseitigen Zustimmung; der Vermieter ist berechtigt, die Erlaubnis mit dem Abschluß eines Antennenvertrages zu verknüpfen. Unerlaubt angebrachte Antennen muß die Mietpartei auf eigene Kosten entfernen, sobald der Vermieter es verlangt.
2. Gleiches gilt für einvernehmlich angebrachte Anlagen, wenn nachträglich die Anbringung einer Gemeinschaftsantenne oder eines Kabelanschlusses erfolgt. Die Mietpartei ist verpflichtet, die Anbringung hinzunehmen.

3. Kann die Gemeinschaftsempfangsanlage wegen Störungen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Vermieters ständig oder zeitweise nicht genutzt werden, so bleibt der Vermieter von Schadensersatzpflichten frei.

§ 19 Feuerstätten

1. Mitvermietete Feuerstätten sind von der Mietpartei betriebssicher zu halten und der vorgeschriebenen jährlichen Feuerstättenschau zugänglich zu machen. Änderungen jeder Art bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters sowie des Bezirksschornsteinfegermeisters.
2. Einbauten eigener Feuerstätten in die Mieträume darf die Mietpartei nur mit Erlaubnis des Vermieters sowie nach auf eigene Kosten erfolgter Einholung erforderlicher behördlicher bzw. bauaufsichtsamtlicher Genehmigungen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen vornehmen. Ebenso hat die Mietpartei die mit der Einhaltung gesetzlicher oder behördlicher Vorschritten im Zusammenhang stehenden Kosten zu tragen.

3. Unerlaubt eingebrachte Feuerstätten oder ungenehmigte Änderungen an Feuerungsanlagen, Schornsteinen usw. hat die Mietpartei auf Verlangen des Vermieters umgehend und auf eigene Kosten zu beseitigen.

4. Heizöl darf nur mit Erlaubnis des Vermieters, unter Beachtung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften gelagert werden, und zwar an einem vom Vermieter bestimmten Ort.

5. Eine einmal erteilte Genehmigung kann der Vermieter aus wichtigem Grund widerrufen.

6. Die Mietpartei haftet für alle Schäden, die durch die Aufstellung, den Betrieb oder den Abbau der eigenen Feuerstätten oder die Lagerung von Heizöl entstehen, auch wenn der Vermieter im Außenverhältnis zunächst selbst dafür einzustehen hat.

§ 20 Zentrale Heizungsanlagen (Sammelheizung)

1. Der Vermieter nimmt die zentrale Heizungsanlage, soweit es die Wetterverhältnisse erfordern,  mindestens jedoch in der Zeit vom 1.10. bis 30.4. in Betrieb.  Hat der Vermieter Betriebsunterbrechungen der Wärmelieferung nicht zu vertreten, insbesondere durch Brennstoffknappheit, behördliche Anordnung oder höhere Gewalt, so ist die Mietpartei nicht zu Schadensersatz- oder Leistungsansprüchen berechtigt.
2. Ist nach Maßgabe der Heizkostenverordnung keine verbrauchsabhängige Abrechnung zwingend und sind keine Meßeinrichtungen zur Erfassung des Wärmeverbrauchs vorhanden, so werden die Heizungskosten im Verhältnis der Wohn- und/oder Nutzflächen zueinander verteilt.

3. Zu den umlagefähigen Betriebkosten der Heizungsanlage einschließlich Abgasanlage gehören unter anderem die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Anfuhr, die Kosten des Brennbetriebsstroms, der technischen Überwachung, Wartung, Pflege und Reinigung der Anlage, der Tanks und des Betriebsraumes, der regelmäßigen Betriebssicherheitsprüfungen, die Kosten der Abgasmessung, der Bedienung der Anlage und des Betriebs, der Verwendung von Geräten zur Verbrauchserfassung einschließlich Kosten der Berechnung und Aufteilung.

4. Die Mietpartei trägt bei einem Wohnungswechsel während der Abrechnungsperiode die Kosten der Zwischenablesung und Zwischenabrechnung.

§ 21 Etagenheizung

Eine zu der Wohnung gehörenden Etagenheizung wird von der Mietpartei eigenverantwortlich betrieben. Die Mietpartei trägt die Kosten des Betriebs, der Reinigung und Wartung der Etagenheizung. Die Wartung und Reinigung erfolgt jährlich.

§ 22 Warmwasserversorgung

1. Die Warmwasserversorgung erfolgt ganzjährig. Bei zentraler Warmwasserversorgung werden die Warmwasserkosten unter Beachtung der Heizkostenverordnung erfaßt und abgerechnet. Wird der Verbrauch für Warm- und Kaltwasser durch Meßeinrichtungen erfaßt, hat die Mietpartei die Kosten der Anmietung, Ablesung, Wartung und Eichung der Geräte zu zahlen. § 22 Ziffer 3 gilt entsprechend.
Die Mietpartei ist zur Zahlung ihres Anteils auch dann verpflichtet, wenn sie kein Warmwasser entnimmt.