Mietvertrag
zwischen
(Vorname, Name,
PLZ, Ort, Straße, Hausnummer, ggfs. Vertreter)
als Vermieter
und
Anrede, Titel | ||
Name, Vorname | ||
Strasse Nr. | ||
Plz Wohnort | ||
Geb-Dat., Nationalität | ||
Beruf | ||
Pers.-Ausweis-Nr. |
als Mietpartei
schließen folgenden Mietvertrag:
§ 1 Mieträume
Vermietet wird die Wohnung
im Haus
,
Lage:
Zimmer,
Küche,
Flur,
Bad,
WC,
Keller,
Bodenraum,
sowie
zur Benutzung als Wohnung.
Die Wohnfläche ist mit ca.
m² vereinbart.
Zusätzlich wird
mit ca.
m² mitvermietet.
2. Es dürfen mitbenutzt
werden (z.B. Trockenboden, Fahrzeugeinstellplatz):
3. Der Mietpartei werden für die Dauer der Mietzeit spätestens
bei Einzug folgende Schlüssel ausgehändigt:
Haustür-,
Wohnungstür-,
Zimmer-,
Boden-,
Keller-,
Garagen-,
Briefkastenschlüssel, sowie
.
Die Beschaffung weiterer
Schlüssel bedarf der Zustimmung des Vermieters. Bei Verlust von Schlüsseln
ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten der Mietpartei Ersatzschlüssel
oder - sofern dies konkret im Interesse der Sicherheit des Hauses bzw.
des Nachmieters erforderlich ist - neue Schlösser mit der erforderlichen
Schlüsselanzahl einzubauen.
Nach Mietzeitende oder bei Ablauf einer Räumungsfrist hat die Mietpartei
alle ihr ausgehändigten Schlüssel, aber auch selbstbeschaffte, an
den Vermieter herauszugeben.
§ 2 Mehrere Personen als Mietpartei oder Mieter
1. Alle als Mieter benannten
Personen, auch Ehegatten, haften als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen
aus dem Mietvertrag, ebenso für Schadensersatz oder sonstige Ansprüche
des Vermieters.
2. Die Mieter ermächtigen sich vorbehaltlich des schriftlichen Widerrufs
gegenseitig zur Entgegennahme von Willenserklärungen mit Wirkung für
alle durch jeden von ihnen allein.
§ 3 Mietzeit
1. Das Mietverhältnis
beginnt am
.
2. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit.
3. Das Mietverhältnis endet am
.
Es verlängert sich mangels Kündigung um
auf unbestimmte Zeit (wenn nichts angekreuzt ist, endet das Mietverhältnis
mit Ende der vereinbarten Mietzeit automatisch, wenn nicht die Mietpartei nach
Maßgabe von § 564 c BGB schriftlich die Fortsetzung des Vertrags
verlangt).
4. Das Mietverhältnis endet am
, läuft also nicht länger als fünf Jahre.
Dem Mieter wird hiermit bei Vertragsschluß schriftlich mitgeteilt, daß
das Mietverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus nicht fortgesetzt
werden kann, weil der Vermieter
die Wohnung für sich, die zum Hausstand gehörenden Personen
oder für Familienangehörige nutzen will, nämlich für
in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern
oder instandsetzen will, daß Maßnahmen durch eine Fortsetzung des
Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, nämlich:
Der Vermieter wird der Mietpartei drei Monate vor Ablauf der Mietzeit schriftlich
mitteilen, ob die oben genannte Verwendungsabsicht noch besteht.
5. Die Wohnung ist nur zum vorübergehenden Gebrauch durch die Mietpartei
gemietet. Sie kann jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats zum Schluß
Monats schriftlich gekündigt werden.
6. Wird nach dem Ablauf der Mietzeit der Gebrauch der Sache von der Mietpartei fortgesetzt, so gilt das Mietverhältnis unter Ausschluß von § 568 BGB nicht als verlängert. Die Mietparteien müssen einen dann etwaig anders lautenden Willen ausdrücklich neu schriftlich festhalten.
§ 4 Kündigung
1. Bei einem Mietverhältnis
über Wohnraum auf unbestimmte Zeit kann die Kündigung spätestens
am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten
Kalendermonats ausgesprochen werden.
Die Mindestkündigungsfrist beträgt drei Monate.
Die Kündigung durch den Vermieter bedarf eines im Kündigungsschreiben
zu bezeichnenden berechtigten Interesses.
Die gesetzlichen Mindest-Kündigungsfristen sind einzuhalten.
2. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung,
sondern auf den Empfang der Kündigung an. Die Kündigung muß
schriftlich erfolgen.
3. Bei Zahlungsverzug der Mietpartei besteht ein innerhalb der gesetzlichen
Bestimmungen für Wohnraum festgelegtes außerordentliches Kündigungsrecht
des Vermieters.
§ 5 Miete und Nebenkosten
Zahlungsweise in
1. Die Miete beträgt monatlich | |
davon: für die Wohnräume | |
für den Stellplatz/Carport/Garage |
2. Neben der Miete zahlt die Mietpartei für nachstehende Nebenkosten gemäß zu § 27 II. Berechnungsverordnung, Absatz 1, Anlage 3 auch, wenn eine besondere Kennzeichnung der Umlage nicht erfolgt. Bei mietpreisgebundenen Wohnungen kann der Vermieter auf die auf den Mietgegenstand entfallenden Nebenkosten ein Umlageausfallwagnis von 2% jährlich erheben.
Die Betriebskosten sind
zu entrichten als
Vorauszahlung.
Festbetrag z.Zt. des Vertragsabschlusses. Eine Abrechnung braucht nicht
zu erfolgen.
1. | Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks, insbes. Grundsteuer |
2. | Kosten der Wasserversorgung |
3. | Kosten der Entwässerung |
4. | Heizungskosten, Wartung der Heizungsanlage |
5. | Warmwasserkosten, Wartung des Warmwasserbereiters |
6. | Betriebskosten der Aufzuganlagen |
7. | Kosten der Straßenreinigung |
8. | Kosten der Müllabfuhr |
9. | Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung |
10. | Kosten der Gartenpflege |
11. | Allgemeine Stromkosten / Kosten der Beleuchtung |
12. | Kosten der Schornsteinreinigung und Abgasmessung |
13. | Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung |
14. | Hauswartskosten |
15. | Kosten der Gemeinschaftsantenne / des Kabelanschlusses |
16. | Kosten des Betriebs der Gemeinschaftswaschmaschine |
17. | Kosten der Fußwegreinigung |
18. | Sonstige Betriebskosten |
Summe d. monatl. | |
Monatliche Gesamtzahlungen |
3. Die Zahlung des Gesamtbetrages
erfolgt an
Kontoinhaber:
, Konto-Nr.:
bei der Bankbezeichnung:
, BLZ:
Verwendungszweck:
Die Mietpartei ermächtigt den Vermieter, die Miete samt Nebenkosten
monatlich im voraus am 3. Werktag per Lastschriftverfahren einzuziehen.
Die Miete samt Nebenkosten ist monatlich im voraus, spätestens am 3.
Werktag des Monats, porto- und spesenfrei an den Vermieter oder an die davon
zur Entgegennahme ermächtigte Person oder Stelle zu zahlen. Für die
Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf die Ankunft des Geldes beim Vermieter
an.
Die Zahlung hat per Dauerauftrag zu erfolgen.
Bei Unterdeckung des Mieterkontos oder bei Zahlungsverzug der Mietpartei ist der Vermieter berechtigt, der Mietpartei die dadurch entstandenen Kosten und Verzugszinsen zu berechnen.
§ 6 Mietsicherheit
Die von der Mietpartei
zu leistende Mietkaution beträgt
(bis zu 3 Monatsmieten; Nebenkostenvorauszahlungen bleiben dabei unberücksichtigt,
sofern nicht in § 5 Ziffer 2 ein Nebenkosten-Festbetrag vereinbart ist).
Der Vermieter legt sie von seinem eigenen Vermögen getrennt bei einer öffentlichen
Sparkasse oder bei einer Bank zu dem für Spareinlagen mit gesetzlicher
Kündigungsfrist üblichen Zinssatz an. Die Zinsen stehen der Mietpartei
zu und erhöhen die Mietsicherheit. Die Kosten der Verwahrung trägt
die Mietpartei.
§ 7 Änderung des Mietzinses und der Nebenkosten
1. Auch bei Mietverträgen
auf bestimmte Zeit ist die Miete nicht unveränderlich. Der Vermieter kann
die Miete bzw. die Nebenkosten erhöhen.
2. Für den nachfolgend bezeichneten Zeitraum wird folgende Staffelmiete
vereinbart. Die unter § 5 Ziffer 1 vereinbarte Miete gilt aber mindestens
für die ersten zwölf Monate seit Vertragsbeginn und erhöht oder
verringert sich
Nr |
am
|
von Betrag alt
|
um Erhöhung
|
auf
Betrag neu
|
1. | ||||
2. | ||||
3. | ||||
4. | ||||
5. | ||||
6. | ||||
7. | ||||
8. | ||||
9. |
Eine Mieterhöhung nach §§ 2, 3 und 5 MHG ist für die Dauer der Staffelmietvereinbarung nicht möglich. Nebenkosten sind von dieser Bestimmung ausgenommen.
3. Die Höhe des Mietzinses ist an den Preisindex für Lebenshaltung
(West) eines 4-Personen Haushalts von Arbeitnehmern und Angestellten mit mittlerem
Einkommen auf Basis des Jahres
gekoppelt. (Preisindex für Monat
/
ist
) . Ein Mieterhöhungs-/verminderungsverlangen
setzt eine Mindest-Index-Erhöhung / Verringerung um
% voraus. Die Miete (ohne Nebenkosten) erhöht / verringert sich ab dem
Folgemonat um den Index-Erhöhungs- / Verringerungswert.
4. Sind für die Nebenkosten Vorauszahlungen vereinbart, so ist darüber
einmal jährlich abzurechnen. Der Vermieter kann den Verteilerschlüssel
nach billigem Ermessen ändern, wenn ansonsten eine ordnungsgemäße
Bewirtschaftung des Grundstücks fraglich ist.
Nach Vertragsabschluß eintretende Erhöhungen oder Neuentstehung der
unter § 5 Ziff. 2 aufgeführten Nebenkosten berechtigen den Vermieter
dazu, diese nach Maßgabe der Gesetze anteilig auf die Mietparteien umzulegen.
Das gilt auch für Nebenkosten, die der Vermieter für zurückliegende
und bereits abgerechnete Zeiträume in Rechnung gestellt werden; diese können
gegenüber der Mietpartei nachträglich geltend gemacht werden, auch
dann, wenn das Mietverhältnis bereits beendet ist.
§ 8 Benutzung der Wohnung und Untervermietung
1. Die Nutzung der Mieträume
zu anderen als Wohnzwecken bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung
des Vermieters, auch bei jeder Untervermietung oder sonstigen dauerhaften Gebrauchsüberlassung
der Wohnung oder nur einzelner Zimmer an andere. Jeder Ein- oder Auszug dritter
Wohnungsnutzer ist dem Vermieter unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Liegt in diesen Personen ein wichtiger Grund zu deren Ablehnung vor, droht eine
Überbelegung der Wohnung oder stellt die Gebrauchsüberlassung eine
anderweitige Unzumutbarkeit für den Vermieter dar, so ist der Vermieter
berechtigt, die Zustimmung zu verweigern.
Wenn die Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung dem Vermieter ohne angemessene
Erhöhung der Miete nicht zumutbar ist, so darf die Erlaubnis von einer
solchen Erhöhung abhängig gemacht werden.
Bei Untervermietung oder sonstiger Gebrauchsüberlassung der Wohnung haftet
die Mietpartei für alle Handlungen oder Unterlassungen der durch die Gebrauchsüberlassung
begünstigten Personen.
§ 9 Tierhaltung
Jede Tierhaltung, die von Kleinsttieren in geringer Zahl ausgenommen, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Das gilt nicht für das zeitweilige Verwahren von Tieren bis zu Tagen. Gehen nachträglich Störungen oder Belästigungen von einem Tier aus, kann die einmal dafür erteilte Erlaubnis widerrufen werden. Nach der Abschaffung oder dem Tod des Tieres ist die Erlaubnis nicht auf andere Tiere übertragbar.
§ 10 Schönheitsreparaturen
1.Die Schönheitsreparaturen
werden von
dem Vermieter (Ziff. 2 u. 3 gelten daher nicht)
der Mietpartei
übernommen.
Hat die Mietpartei die Schönheitsreparaturen übernommen, sind diese
von ihr auf eigene Kosten fachgerecht durchzuführen, insbesondere das Tapezieren
und Streichen der Wände und Decken, das Lackieren der Heizkörper,
der Versorgungsleitungen, der Fenster (von innen), der Türflächen,
der Fußleisten und sämtlicher anderer Holzteile der Wohnung einschließlich
der Einbaumöbel (außer Kunststoffmöbeln). Die Mietpartei ist
nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart
abzuweichen, insbesondere Klarlack farbig zu überstreichen.
2. Während der Mietzeit hat die Mietpartei die Schönheitsreparaturen
nach Maßgabe folgenden Regelfristenplanes ohne gesonderte Aufforderung
durch den Vermieter fachgerecht durchzuführen.
alle 3 Jahre: in Küchen, Bädern und Duschen,
alle 5 Jahre: in Wohn- und Schlafräumen, Fluren und Dielen
alle 6 Jahre: in allen Nebenräumen.
Fenster, Türen, Heizkörper, Versorgungsleitungen, Fußleisten,
sämtliche anderen Holzteile der Wohnung sowie die Einbaumöbel sind
regelmäßig nach 6 Jahren anzustreichen.
Bei Mietzeitende sind die Schönheitsreparaturen durchzuführen, die
nach den Regelfristen fällig sind.
3. Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder alle Schönheitsreparaturen
noch nicht fällig, so hat die Mietpartei die zu erwartenden Kosten zeitanteilig
aufgrund des Kostenvoranschlags eines von dem Vermieter auszuwählenden
Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen:
Liegen die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit in Küchen,
Bädern und Duschen länger als ein Jahr zurück, so zahlt die Mietpartei
33% der Kosten, länger als zwei Jahre 66%. Liegen die Schönheitsreparaturen
für Wohn- und Schlafräume, Flure und Dielen länger als ein Jahr
zurück, so zahlt die Mietpartei 20% der Kosten, länger als zwei Jahre
40%, länger als drei Jahre 60%, länger als vier Jahre 80 %. Liegen
die Schönheitsreparaturen für sonstige Nebenräume, für Fenster,
Türen, Heizkörper, Versorgungsleitungen, Fußleisten und Einbaumöbel
länger als ein Jahr zurück, so zahlt die Mietpartei 16,66 %, länger
als zwei Jahre 33,33 %, länger als drei Jahre 50 %, länger als vier
Jahre 66,66%, länger als fünf Jahre 83,33 % der Kosten.
Der Mietpartei steht es zur Meidung ihrer Zahlungspflicht frei, den Kostenvoranschlag
eines anderen Malerfachbetriebes beizubringen oder die Schönheitsreparaturen
fachgerecht in eigener Ausführung zu leisten.
§ 11 Beendigung des Mietverhältnisses
1. Bei Beendigung der Mietzeit
oder vorzeitigem Auszug der Mietpartei hat diese die Mieträume vertragsgemäß
im sauberem Zustand und vollständig geräumt mit allen Schlüsseln
zurückzugeben. Andernfalls kann der Vermieter nach fruchtlosem Ablauf
einer Nachfrist die Mieträume auf Kosten der Mietpartei öffnen und
reinigen und zurückgelassene einzelne Gegenstände verwahren und Gerümpel
vernichten und neue Schlösser anbringen lassen.
2. Die Mietpartei haftet ungeachtet des Räumungszeitpunkts für
alle vertraglichen Verpflichtungen bis zur Beendigung des Mietverhältnisses
oder bis zum Ablauf einer gesetzten Räumungsfrist. Weitergehende Schadenersatzansprüche
sind dem Vermieter vorbehalten. Die vorzeitige Rückgabe der Mieträume
läßt den Bestand des Mietverhältnisses, insbesondere den Mietzinsanspruch
des Vermieters, unberührt.
§ 12 Betreten der Mieträume durch den Vermieter
1. Der Vermieter und/oder
davon Beauftragte dürfen nach rechtzeitiger Ankündigung die Mieträume
zu den üblichen Tageszeiten besichtigen. Bei Gefahr im Verzuge können
sie die Mieträume zu jeder Tages- und Nachtzeit betreten und bei Abwesenheit
der Mietpartei mangels vorliegender Schlüssel auf Kosten der Mietpartei
öffnen lassen.
2. Bei gekündigtem oder auslaufendem Mietverhältnis oder beabsichtigtem
Verkauf des Grundstücks sind der Vermieter und/oder davon Beauftragte berechtigt,
nach entsprechender Anmeldung die Mietsache auch mit Kauf- oder Mietinteressenten
zu betreten. Bei Abwesenheit der Mietpartei muß diese für die Betretbarkeit
sorgen, bei längerer Abwesenheit durch Hinterlegung von Schlüsseln
an schnell erreichbarer Stelle und unter entsprechender Mitteilung an den Vermieter.
§ 13 Bagatellreparaturen
1. Bagatellreparaturen
sind die Behebung von Schäden an den mitvermieteten Anlagen und Einrichtungen
innerhalb der Mieträume, wie Fensterläden, Rolläden, Markisen,
Jalousien, Fenster- und Türverschlüssen, Licht- und Klingelanlagen,
Wasserhähnen, Heizkörperventilen, mitvermieteten Kühlschränken/
Waschmaschinen/ Herden, Spülkästen, Wasch- und Abflußbecken,
Öfen, Thermen und ähnlichen Einrichtungen, die dem häufigen Zugriff
der Mietpartei ausgesetzt sind.
2. Die Mietpartei hat die Kosten der Kleinreparaturen innerhalb der Wohnung
bis zu einem Betrag in Höhe von z. Zt. 100,- DM/ 51,13 EUR zzgl. ges. MwSt.
für den einzelnen Reparaturfall zu bezahlen. Wird innerhalb eines Kalenderjahres
mehr als eine kleine Reparatur ausgeführt, ist die Pflicht zur Übernahme
der Kosten auf höchstens 400,- DM / 204,52 EUR zzgl. ges. MwSt., jedoch
nicht mehr als 8% der Nettojahresmiete begrenzt.
§14 Instandhaltung der Wohnung
1. Die Mietpartei hat die
Mieträume den Erfordernissen entsprechend zu reinigen, zu lüften und
zu beheizen sowie mitvermietete Gegenstände pfleglich zu behandeln.
2. Bereits erfolgte oder erkennbar sich ankündigende Schäden an den
Mieträumen muß die Mietpartei zur Meidung ihrer Schadensersatzpflicht
umgehend dem Vermieter anzeigen.
3. Die Mietpartei haftet für die Beseitigung von Schäden, wenn sie
die Schäden durch Verletzung der ihr obliegenden Obhutspflicht oder sonstig
verschuldet hat oder wenn das Verschulden bei einem Angehörigen, Untermieter,
Besucher, Lieferanten, Handwerker oder ihres Hauspersonals liegt. Solche Schäden
sind unverzüglich zu beseitigen.
4. Jedweder Ungezieferbefall der Wohnung ist dem Vermieter umgehend anzuzeigen.
Hat die Mietpartei Ungezieferbefall der Wohnung zu vertreten, hat sie diesen
auf eigene Kosten sofort zu beseitigen.
§ 15 Bauliche Änderungen der Mietsache durch die Mietpartei
1. Um- und Einbauten, insbesondere
Änderungen der Installationen, Anbringen von Schildern, Aufschriften, anderer
Reklamevorrichtungen, Außenjalousien, Blumenbrettern, Markisen sowie das
Aufstellen von Schaukästen und Warenautomaten bedürfen der vorherigen
Zustimmung des Vermieters und der mieterseitigen Beibringung behördlicher/bauaufsichtsamtlicher
Genehmigungen. Die Erlaubnis zum Anbringen gewerbetypischer Installationen kann
der Vermieter von der Zahlung eines angemessenen monatlichen Entgelts abhängig
machen. Mit der Änderung verbundene Kosten, Gebühren und Abgaben trägt
die Mietpartei.
2. Bei nachträglichen Unzuträglichkeiten für das Gebäude,
die Bewohner oder die Anlieger kann die Erlaubnis widerrufen werden.
3. Die Mietpartei ist spätestens bei Mietzeitende verpflichtet, den ursprünglichen
Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen. Vereinbarungen über die Übernahme
einzelner Einrichtungen durch den Vermieter können neben diesem Vertrag
getroffen werden.
§ 16 Instandsetzung, bauliche Veränderung und Modernisierung durch den Vermieter
1. Die Mietpartei hat Maßnahmen
zur Erhaltung des Hauses oder der Mieträume oder zur Abwendung drohender
Gefahren oder zur Schadensbeseitigung hinzunehmen.
2. Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Mieträume oder des
Gebäudes oder zur Einsparung von Heizenergie oder Wasser hat die Mietpartei
nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften hinzunehmen. Der Vermieter
hat die Mietpartei mindestens zwei Monate vor Arbeitsbeginn über Art, Umfang,
Beginn, voraussichtliche Dauer der Arbeiten und die etwaig zu erwartende Mieterhöhung
zu informieren.
3. Die Mietpartei hat die in Betracht kommenden Räume zugänglich zu
halten. Sie darf die Ausführungen der Arbeiten nicht behindern. Ihr gehörende
Sachen hat die Mietpartei zur Ermöglichung der Arbeiten auf eigene Kosten
zu entfernen.
§ 17 Elektrizität, Gas, Wasser
1. Leitungsnetze für
Elektrizität, Gas und Wasser dürfen von der Mietpartei nur soweit
genutzt werden, wie keine Überlastung eintritt. Wasser darf nur für
den persönlichen Bedarf entnommen werden.
2. Die Mietpartei hat die in ihrem Verfügungsbereich liegenden wasserführenden
Leitungen vor dem Einfrieren zu schützen und haftet für Schäden,
die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen. Der Vermieter ist berechtigt,
bei starkem Frost die Hauswasserleitungen zumindest von 21.00 Uhr bis 07.00
Uhr abzustellen. Die Mietpartei ist zuvor darüber zu benachrichtigen.
3. Das Aufstellen von Elektrogeräten mit hohem Anschlußwert ist dem
Vermieter vorher zur Kenntnis zu bringen. Je nach dem technischen Zustand des
Hauses kann die Geräteaufstellung vom Vermieter untersagt oder mit Auflagen
verbunden werden.
4. Bei Störungen oder Beschädigungen an den Versorgungsleitungen hat
die Mietpartei deren sofortige Abschaltung und eine umgehende Benachrichtigung
des Vermieters oder dessen Beauftragten herbeizuführen.
§ 18 Außenantennen, Kabelanschluß, Gemeinschaftsantennen
1. Die Installation von
Außenantennen einschließlich Parabolantennen bedarf der vorherigen
vermieterseitigen Zustimmung; der Vermieter ist berechtigt, die Erlaubnis mit
dem Abschluß eines Antennenvertrages zu verknüpfen. Unerlaubt angebrachte
Antennen muß die Mietpartei auf eigene Kosten entfernen, sobald der Vermieter
es verlangt.
2. Gleiches gilt für einvernehmlich angebrachte Anlagen, wenn nachträglich
die Anbringung einer Gemeinschaftsantenne oder eines Kabelanschlusses erfolgt.
Die Mietpartei ist verpflichtet, die Anbringung hinzunehmen.
3. Kann die Gemeinschaftsempfangsanlage wegen Störungen außerhalb
des Verantwortungsbereichs des Vermieters ständig oder zeitweise nicht
genutzt werden, so bleibt der Vermieter von Schadensersatzpflichten frei.
§ 19 Feuerstätten
1. Mitvermietete Feuerstätten
sind von der Mietpartei betriebssicher zu halten und der vorgeschriebenen jährlichen
Feuerstättenschau zugänglich zu machen. Änderungen jeder Art
bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters sowie des Bezirksschornsteinfegermeisters.
2. Einbauten eigener Feuerstätten in die Mieträume darf die Mietpartei
nur mit Erlaubnis des Vermieters sowie nach auf eigene Kosten erfolgter Einholung
erforderlicher behördlicher bzw. bauaufsichtsamtlicher Genehmigungen und
Unbedenklichkeitsbescheinigungen vornehmen. Ebenso hat die Mietpartei die mit
der Einhaltung gesetzlicher oder behördlicher Vorschritten im Zusammenhang
stehenden Kosten zu tragen.
3. Unerlaubt eingebrachte Feuerstätten oder ungenehmigte Änderungen
an Feuerungsanlagen, Schornsteinen usw. hat die Mietpartei auf Verlangen des
Vermieters umgehend und auf eigene Kosten zu beseitigen.
4. Heizöl darf nur mit Erlaubnis des Vermieters, unter Beachtung der gesetzlichen
und behördlichen Vorschriften gelagert werden, und zwar an einem vom Vermieter
bestimmten Ort.
5. Eine einmal erteilte Genehmigung kann der Vermieter aus wichtigem Grund widerrufen.
6. Die Mietpartei haftet für alle Schäden, die durch die Aufstellung,
den Betrieb oder den Abbau der eigenen Feuerstätten oder die Lagerung von
Heizöl entstehen, auch wenn der Vermieter im Außenverhältnis
zunächst selbst dafür einzustehen hat.
§ 20 Zentrale Heizungsanlagen (Sammelheizung)
1. Der Vermieter nimmt
die zentrale Heizungsanlage, soweit es die Wetterverhältnisse erfordern,
mindestens jedoch in der Zeit vom 1.10. bis 30.4. in Betrieb. Hat der
Vermieter Betriebsunterbrechungen der Wärmelieferung nicht zu vertreten,
insbesondere durch Brennstoffknappheit, behördliche Anordnung oder höhere
Gewalt, so ist die Mietpartei nicht zu Schadensersatz- oder Leistungsansprüchen
berechtigt.
2. Ist nach Maßgabe der Heizkostenverordnung keine verbrauchsabhängige
Abrechnung zwingend und sind keine Meßeinrichtungen zur Erfassung des
Wärmeverbrauchs vorhanden, so werden die Heizungskosten im Verhältnis
der Wohn- und/oder Nutzflächen zueinander verteilt.
3. Zu den umlagefähigen Betriebkosten der Heizungsanlage einschließlich
Abgasanlage gehören unter anderem die Kosten der verbrauchten Brennstoffe
und ihrer Anfuhr, die Kosten des Brennbetriebsstroms, der technischen Überwachung,
Wartung, Pflege und Reinigung der Anlage, der Tanks und des Betriebsraumes,
der regelmäßigen Betriebssicherheitsprüfungen, die Kosten der
Abgasmessung, der Bedienung der Anlage und des Betriebs, der Verwendung von
Geräten zur Verbrauchserfassung einschließlich Kosten der Berechnung
und Aufteilung.
4. Die Mietpartei trägt bei einem Wohnungswechsel während der Abrechnungsperiode
die Kosten der Zwischenablesung und Zwischenabrechnung.
§ 21 Etagenheizung
Eine zu der Wohnung gehörenden Etagenheizung wird von der Mietpartei eigenverantwortlich betrieben. Die Mietpartei trägt die Kosten des Betriebs, der Reinigung und Wartung der Etagenheizung. Die Wartung und Reinigung erfolgt jährlich.
§ 22 Warmwasserversorgung
1. Die Warmwasserversorgung
erfolgt ganzjährig. Bei zentraler Warmwasserversorgung werden die Warmwasserkosten
unter Beachtung der Heizkostenverordnung erfaßt und abgerechnet. Wird
der Verbrauch für Warm- und Kaltwasser durch Meßeinrichtungen erfaßt,
hat die Mietpartei die Kosten der Anmietung, Ablesung, Wartung und Eichung der
Geräte zu zahlen. § 22 Ziffer 3 gilt entsprechend.
Die Mietpartei ist zur Zahlung ihres Anteils auch dann verpflichtet, wenn sie
kein Warmwasser entnimmt.